Kann das an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtete Kündigungsschreiben selbst dann zugehen, wenn der Arbeitgeber von einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit weiß?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat erneut entschieden, dass dem Arbeitnehmer auch während seines Urlaubs an seiner Heimatadresse eine Kündigung wirksam zugestellt werden kann. Grundsätzlich beginnt dann mit der Zustellung der Kündigung auch die dreiwöchige Klagefrist gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Desweiteren bestätigt das Gericht auch seine Ansicht, wonach Kündigungen bei einem Einwurf in den Hausbriefkasten noch am selben Tag zugehen, sofern der Einwurf um die Mittagszeit erfolgt. Trotz dieser Entscheidung des BAG ist aber in jedem Einzelfall vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen, ob nicht im Falle der Versäumnis der Dreiwochenfrist zur Klageerhebung ggf. eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gemäß § 5 KSchG in Betracht kommt.