Kommt eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist auch dann in Betracht, wenn der Kündigungsentschluss die Fremdvergabe von Tätigkeiten an ein Drittunternehmen zum Gegenstand hat?

Der Arbeitgeber entschließt sich, den betroffenen Bereich „Technical Operations“, in dem nahezu die Hälfte der Beschäftigten aufgrund tariflicher Vorschriften ordentlich unkündbar ist, auszulagern, d.h. die dort verrichteten Arbeiten zukünftig durch ein Drittunternehmen im Wege des Outsourcing erledigen zu lassen und nicht mehr durch eigene Mitarbeiter auszuführen. Der Arbeitgeber kündigt daher das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit einer der ordentlichen Kündigung entsprechenden Auslauffrist. Dies erachtet das Bundesarbeitsgericht als zulässig. Grundsätzlich kommt eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern immer dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeiten noch Jahre vergüten müsste, ohne eine entsprechende Arbeitsleistung zu erhalten. Es gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Unternehmerfreiheit, darüber zu entscheiden, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an ein Drittunternehmen vergeben werden. Allerdings muss der Arbeitgeber – anders als bei einer ordentlichen Kündigung – auch detailliert darlegen, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist. Dieses Fehlen jeglicher Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bildet bei der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung einen Teil des „wichtigen Grunds“. Diese Darlegung bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten für den Arbeitgeber und den für den Arbeitgeber tätigen Rechtsanwalt im Arbeitsrecht.