Geschäftsführerhaftung

Eine Haftung, z.B. des GmbH-Geschäftsführers ist – insbesondere im Zusammenhang mit der Krise des Unternehmens – in vielfältiger Hinsicht denkbar. Im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren sind denkbar z.B. zivilrechtliche Ansprüche der Gläubiger, wenn der Geschäftsführer den Insolvenzantrag bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes zu spät gestellt hat. Strafrechtlich liegt dann eine Insolvenzverschleppung, häufig einhergehend mit weiteren Insolvenz- und Wirtschaftsstraftaten vor. Oder der Insolvenzverwalter macht finanzielle Forderungen unterschiedlichster Art und aus verschiedensten Rechtsgründen gegenüber dem Geschäftsführer geltend. Oder das Finanzamt bzw. Sozialversicherungsträger nehmen den GmbH-Geschäftsführer direkt wegen z.B. rückständiger Umsatzsteuern oder Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch. Jeder betroffene Geschäftsführer sollte daher qualifizierte anwaltliche Unterstützung suchen, da es in der Regel sehr schwierig ist, ohne detailliertes rechtliches Hintergrundwissen für sich alleine zu klären, welche der zahlreich geltend gemachten Gläubigeransprüche, Insolvenzverwalteransprüche, Finanzamtsansprüche, Lieferanten- und Dienstleisteransprüche, Kundenansprüche, Bankenansprüche etc. wirklich begründet sind und welche nicht.

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