Handelsvertreterrecht

Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 S. 1 HGB ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender auf Dauer damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Wirtschaftlich gesehen ist seine Rolle meist als Absatzmittler aufzufassen. Als Gewerbetreibender nach § 84 Abs. 1 HGB ist er Kaufmann, soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB vorliegen oder er nach § 2 HGB ins Handelsregister eingetragen ist. Seine Tätigkeit besteht in der Vermittlung von Geschäften für den Unternehmer und im Abschluss von Geschäften im Namen des Unternehmers. Der Handelsvertretervertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter nach § 675 Abs. 1 i.V.m. §§ 611 ff. BGB. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch unter den Voraussetzungen des § 89b HGB zu. Er ist als auf Vorteilsausgleich gerichteter Vergütungsanspruch zu betrachten. Ausgeschlossen ist dieser Anspruch nach § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB, wenn dies unbillig wäre. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Kundenstamm weniger der Tätigkeit des Handelsvertreters als vielmehr einer sogeannten Sogwirkung der Marke zuzuschreiben ist.