Sind derartige Kundendaten auf Verlangen hin vom Insolvenzverwalter auszusondern und herauszugeben?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter Kundendaten, insbesondere Email-Adressen, die die Insolvenzschuldnerin im Rahmen eines Werbeagenturvertrages von ihrem Kunden, den Klägern, erhalten hat, herausgeben muss.

Es liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor, auf dessen Grundlage die Insolvenzschuldnerin Newsletter an von den Klägern hierfür zur Verfügung gestellte Email-Adressen versandte. Die relevanten Email-Adressen wurden von den Klägern auf ihren eigenen Servern und der von ihnen selbst betriebenen Homepage erlangt und erst dann an die Insolvenzschuldnerin weitergeleitet. Der BGH hat entschieden, dass der Herausgabeanspruch nach § 667 1.Alternative BGB auch immaterielle Güter umfasst. Dementsprechend hat eine Werbeagentur nach Beendigung des Vertrags nicht nur die ihr vom Auftraggeber überlassenen Kundendaten, sondern auch das Recht, diese Daten zu speichern und zu nutzen, herauszugeben hat; damit sind die Kläger nach § 47 InsO (Insolvenzordnung) auch zur Aussonderung berechtigt.