Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Will ein Unternehmen, gleich in welcher Rechtsform es betrieben wird, z.B. eine GmbH, Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rechts- und Geschäftsverkehr mit Kunden, Lieferanten etc. verwenden, gilt es zwei wesentliche Dinge zu beachten. Zum Einen müssen die AGB`s unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung branchenspezifisch so gestaltet werden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch rechtswirksam sind. Es gilt zu verhindern, dass Klauseln verwendet werden, die die Rechtsprechung als unwirksam ansieht. Zum Anderen –und das ist genauso wichtig- ist penibel darauf zu achten, dass es im Zuge des Vertragsabschlusses mit dem jeweiligen Geschäftspartner auch tatsächlich zur wirksamen Einbeziehung der AGB`s in das Vertragsverhältnis kommt, d.h. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch zur Grundlage der Geschäftsbeziehung werden. Ist die wirksame Einbeziehung der AGB`s, im Zuge der Geschäftsanbahnung nicht gewährleistet, kann der Unternehmer auch komplett auf die Verwendung von AGB`s verzichten. Keinesfalls genügt es für eine wirksame Einbeziehung der AGB`s , die Allgemeinen Geschäftsbedingungen z.B. nur auf der Rechnung oder dem Lieferschein abzudrucken. Beide Dokumente erhält der Kunde ja erst nach Abschluss des dem Rechtsgeschäft zugrunde liegenden Vertrages. Bereits im Unternehmen vorhandene Allgemeine Geschäftsbedingungen sollten auch regelmäßig durch einen Rechtsanwalt auf ihre Wirksamkeit unter Berücksichtigung der weiterentwickelten Rechtsprechung geprüft und ggf. überarbeitet werden. Auch zur wirksamen Einbeziehung der AGB`s kann der erfahrene Rechtsanwalt, z.B. Herr Rechtsanwalt Uwe Willmann aus Nürnberg, wertvolle Hinweise geben.