Wann wird an der Tankstelle der Kaufvertrag über den eingefüllten Kraftstoff geschlossen?

Kann ein Tankstellenpächter Detektivkosten vom Kunden als Verzugsschaden verlangen, wenn die Kosten notwendig waren, um die Identität nach einem unbezahlten Tankvorgang zu ermitteln?

Der BGH hat entschieden, dass der Kaufvertrag über den Kraftstoff nicht erst an der Kasse der Tankstelle zustande kommt, sondern bereits mit Befüllung des Tanks durch den Kunden. Denn bereits mit dem Einfüllen des Kraftstoffs in den Tank wird – anders als bei einem Einkauf z.B. in einem Selbstbedienungsladen – ein unumkehrbarer Zustand geschaffen. Der Tankstellenbetreiber hat damit seine Hauptpflicht zur Besitzverschaffung nach § 433 BGB erfüllt; der Kaufvertrag ist abgeschlossen und der Kaufpreis damit auch fällig. Damit tritt durch das Verlassen des Tankstellengeländes automatisch – auch ohne Mahnung – Verzug ein. Als Folge des Verzugs kann der Tankstellenbetreiber dann auch Ersatz der Rechtsverfolgungskosten verlangen, die erforderlich und zweckmäßig sind. Hierzu gehören Anwaltskosten und auch die Detektivkosten zur Ermittlung der Person des Tankstellenkunden, soweit die Kosten angemessen sind. Ob in strafrechtlicher Hinsicht möglicherweise auch der Straftatbestand des Betruges erfüllt ist, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Im Zweifelsfalle sollte jeder Betroffene einen Rechtsanwalt seines Vertrauens mit den Arbeitsschwerpunkten Vertragsrecht, insbesondere Kaufvertragsrecht und Strafrecht zur Beratung aufsuchen.